Informationen zum Schweizer Schiesswesen
Die Schiesspflicht muss bis zum 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt sein. Die genauen Schiessdaten können Sie den lokalen Publikationsorganen oder dem Internet entnehmen.
Wer ist 2025 schiesspflichtig
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2024 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
Lt und Oblt haben die Wahl zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) oder 25 Metern (Pistole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestehen, müssen Sie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.
Übernahme der Waffe ins Eigentum
Die persönliche Waffe kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Stgw 90
Fragen und Dispensationen
Bei Fragen zu Dispenationen und der Schiesspflicht allgemein, wenden Sie sich bitte an die kantonale Militärbehörde Ihres Wohnortes.
Wer ist 2025 schiesspflichtig
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2024 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
Lt und Oblt haben die Wahl zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) oder 25 Metern (Pistole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestehen, müssen Sie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.
Übernahme der Waffe ins Eigentum
Die persönliche Waffe kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Stgw 90
- vorweisen eines gültigen Waffenerwerbsscheins (nicht älter als 6 Monate);
- Schiessnachweis: in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesprogramme (Obligatorisches Schiessen/Feldschiessen) absolviert und im militärischen Leistungsausweis eingetragen.
- vorweisen eines gültigen Waffenerwerbsscheins (nicht älter als 6 Monate);
- ein Schiessnachweis ist nicht notwendig.
Fragen und Dispensationen
Bei Fragen zu Dispenationen und der Schiesspflicht allgemein, wenden Sie sich bitte an die kantonale Militärbehörde Ihres Wohnortes.